Leistungen

Transportbegleitungen, Bescheidservice und Streckenprüfung für folgende Stufen in Österreich


Stufe 1

Eigenbegleitung




Die erste Stufe beinhaltet die Transportabsicherung durch ein geeignetes Fahrzeug (laut Ausrüstungsrichtlinien) und einem Begleiter. Der Lenker muss die deutsche Sprache beherrschen, über genaue Ortskenntnisse verfügen und über den Inhalt des Bescheides informiert sein.

Stufe 2

Vereidigtes Staßenaufsichtsorgan



Für die zweite Stufe wird die Transportabsicherung durch ein vereidigtes Organ der Straßenaufsicht gemäß § 97 Abs 2 StVO 1960 mit einem entsprechend ausgrüstetem Begleitfahrzeug angeboten.

Stufe 3

Zwei vereidigte Straßenaufsichtsorgane



Die dritte Stufe beinhaltet ebenfalls die Transportabsicherung gemäß § 97 Abs 2 StVO 1960 mit zwei entsprechend ausgrüsteten Begleitfahrzeugen und durch zwei vereidigte Organe der Straßenaufsicht.

Stufe 4

Drei vereidigte Straßenaufsichtsorgane + Eigenbegleitung


Eines dieser Organe der Straßenaufsicht muss zur Transportbegleitung der Stufe 4 vereidigt sein. Zusätzlich ist eine Eigenbegleitung notwendig.

Die Begleitstufe wird von der Bewilligungsbehörde festgelegt!

Alle Fahrzeuge sind nach den gesetzlichen Vorschriften für die höchste Begleitstufe in Österreich ausgestattet.



BF2 BF3

Länderübergreifende Begleitung



Mit einem kombinierten Fahrzeug für BRD ⁄ Ö kann eine lückenlose Begleitung zwischen Österreich, Deutschland und der Schweiz durchführt werden.

Das BF3 Fahrzeug ist nach den neuesten Richtlinen (Merkblatt über die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten gültig ab 1. 07. 2015) ausgerüstet.

Für die Einhaltung der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVO und § 46 Abs. 1, Nr. 5StVO, sowie nach Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVO und der StVO allgemein sowie für Fahrzeuge und Ladung ist der Genehmigungs-Erlaubnis-Inhaber (Spediteur/Fahrer des Schwertransportes etc.) verantwortlich.